1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders bestimmt, für alle Leistungen und Geschäfte, die zwischen der asbrucon GmbH, Am Nixloch 2a, 04683 Naunhof (im Folgenden “asbrucon”) und dem Kunden abgewickelt werden, insbesondere für das Customizing von Software, die Erstellung von Software, die Beratung, Schulungen oder mit diesen im Zusammenhang stehende Leistungen und Lieferungen, und für diesbezügliche Angebote, Aufträge, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Verträge.
- Diese gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn asbrucon ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2 Vertragsabschluss
- Die Angebote von asbrucon sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind.
- Der Vertrag kommt erst mit beiderseitiger Unterzeichnung zustande, oder wenn asbrucon eine Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt oder wenn der Kunde ein verbindliches Angebot von asbrucon bestätigt.
- Nebenabreden und Änderungen bedürfen der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
3 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
3.1 Vergütung
Die Vergütung für die Supportleistungen, zu liefernde Software und alle sonstigen Lieferungen und Leistungen vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelvertrag.
Sonstige Dienstleistungen wie z. B. Customizing, Programmierung, Formularanpassung, Installation und Schulung sind nach dem tatsächlich erbrachten Aufwand auf Basis der jeweils gültigen Rate Card für Dienstleistungen von asbrucon zu vergüten.
Falls Schulungen im Preis enthalten sind oder von asbrucon zusätzlich kostenpflichtig angeboten werden, sind keine Reise-, Unterkunfts- oder Verpflegungskosten des Kunden und der von ihm benannten Teilnehmer enthalten. Diese Kosten sind vom Kunden selbst zu tragen.
3.2 Zahlungsbedingungen
Sämtliche Vergütungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Kalendertagen nach Leistungserbringung und Erhalt der Rechnung durch den Kunden zahlbar. asbrucon ist berechtigt, für teilweise erbrachte Leistungen Teilrechnungen zu stellen. Die Vergütung wird zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer geleistet.
3.3 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
4 Konfiguration und Lieferung von Individualsoftware
asbrucon verpflichtet sich die gelieferte Standardsoftware so zu erweitern oder anzupassen, dass sie die Bedürfnisse des Kunden wie im Vertrag vereinbart oder die Anforderungen bei späteren Erweiterungen oder Anpassungen, wie in der Auftragsbestätigung von asbrucon beschrieben, erfüllt.
5 Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und asbrucon
Der Kunde stellt asbrucon alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen hinsichtlich des Betriebes des Kunden zur Verfügung.
Stellt asbrucon fest, dass der Kunde andere Leistungen verlangt als die im aufgeführten Angebot bzw. im Einzelvertrag, so wird er den Kunden hierauf unverzüglich in Textform hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten. Die Vertragsparteien werden dann einvernehmlich über eine Ergänzung der Leistungsbeschreibung entscheiden.
Stellt asbrucon fest, dass Angaben oder Informationen des Kunden fehlerhaft, unvollständig oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird asbrucon den Kunden hierauf unverzüglich in Textform hinweisen. Der Kunde wird über eine sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit sie den Erstellungsprozess betrifft, unverzüglich entscheiden.
Jede Vertragspartei benennt der anderen eine fachkundige Person, die befugt ist, die mit der Erbringung der Leistung zusammenhängenden Entscheidungen herbeizuführen.
6 Lieferfrist
Die Lieferung des Customizings oder der kundenspezifischen Programmierung erfolgt zu den im Vertrag zwischen asbrucon und dem Kunden vereinbarten Terminen. Sämtliche Termine sind Plantermine, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
7 Rechte
Der Kunde erhält das Recht, die kundenspezifische Programmierung für seinen eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen.
8 Mängelhaftung für Individualsoftware
asbrucon gewährleistet, dass das Customizing oder die Individualsoftware die Anforderungen gemäß dem Vertrag erfüllt.
9 Abnahme
Sofern eine Abnahme der Individualsoftware vereinbart wurde, legt asbrucon dem Kunden die im Vertrag bezeichneten Leistungen nach deren Abschluss zur Prüfung vor.
Der Kunde wird die Leistungen unverzüglich prüfen und wird diese innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Leistungen abnehmen oder die Abnahme wegen Mängeln verweigern. Wegen nur unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Sofern sich der Kunde nicht innerhalb dieser Frist äußert, kann ihn asbrucon auffordern, eine nachvollziehbare Darstellung der wesentlichen Mängel - sofern vorhanden - in Textform mitzuteilen. Liefert der Kunde dann nicht innerhalb von weiteren 10 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftragnehmer eine solche Darstellung, gilt die Abnahme als erteilt.
Für den Fall, dass der Kunde während des Abnahmetests feststellt, dass die Leistung mangelhaft ist, wird der Kunde asbrucon hierauf in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung des jeweiligen Mangels hinweisen. asbrucon hat innerhalb von 30 Kalendertagen ab Eingang der Mängelanzeige eine korrigierte und vollständige Version der Leistungen zur erneuten Abnahme vorzulegen. Die Verwendung der Leistung für den Produktivbetrieb des Kunden gilt als Abnahme durch den Auftraggeber.
Soweit der Kunde die Abnahme verweigert hat und asbrucon die gerügten Mängel nicht innerhalb zweimalig gesetzter Nachfristen beseitigt hat, ist der Kunde berechtigt, die Mängel durch Dritte beseitigen zu lassen. Etwaige Kosten der Ersatzvornahme gehen zu Lasten asbrucon unter Anrechnung der durch die Nichtleistung von asbrucon ersparten vertraglichen Vergütung.
asbrucon kann die Abnahme einzelner Leistungskomponenten verlangen, wenn diese als abtrennbare Teile der (Gesamt-) Leistung funktional selbstständig nutzbar und bewertbar sind. Erklärt der Kunde die Teilabnahme in Bezug auf einzelne Leistungskomponenten, beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist für diese Leistungskomponenten mit der Teilabnahme.
10 Projektleitung
Die Einführung der Software hat in Abstimmung mit dem Kunden zu erfolgen. Der Kunde benennt hierzu unmittelbar nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner.
Die Zuweisung der Verantwortung für Projektierung, Einrichtung und Installation wird im Einzelvertrag geregelt.
Software-Produktschulung
Soweit asbrucon für den Kunden Produktschulungen hält, werden diese in Seminarform oder als Web-basierte Trainings durchgeführt. Die personelle Besetzung der jeweiligen Referenten behält sich asbrucon vor und setzt dazu für die jeweilige Software qualifiziertes und kompetentes Personal ein.
Der Kunde sichert zu, das richtige Personal für diese Termine abzustellen.
11 Schulungsplan
Für die Organisation der Schulungsmaßnahmen erstellen asbrucon und der Kunde gemeinsam im Rahmen der Projektleitung einen Schulungsplan.
13 Change Request
Stellt sich im Verlauf der Leistungserfüllung beim Kunden heraus, dass sich die Leistung signifikant verändert, so können der Kunde oder auch asbrucon jederzeit schriftlich eine Änderung der Anforderungen verlangen.
Führt ein Change Request dazu, dass es zu Mehraufwänden hinsichtlich Leistung und Gegenleistung kommt, so verpflichten sich die Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen (insbesondere Termine, Vergütung) herbeizuführen.
Der Kunde kann verlangen, dass asbrucon die Arbeiten aussetzt, bis die Parteien sich über die neuen Konditionen geeinigt haben. In diesem Fall ist der Kunde für die Auswirkungen verantwortlich, insbesondere für die zeitliche Verschiebung der Termine.
Einigen die Vertragsparteien sich nicht über die neuen Konditionen, gelten die zuvor vereinbarten Konditionen und asbrucon führt den Einzelvertrag, wie zuvor vereinbart, fort.
14 Datensicherung und Datenschutz
Der Kunde ist verpflichtet für eine geeignete Sicherung seiner Daten, Materialien und Programme zu sorgen. Werden dem Kunden anstehende Arbeiten oder sonstige Leistungen der asbrucon bekannt, wird er jeweils prüfen, ob eine aktuelle Datensicherung gegeben ist, andernfalls führt er diese unverzüglich noch vor Beginn der Leistungserbringung durch asbrucon durch.
asbrucon hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere, wenn Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. asbrucon stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet asbrucon sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. asbrucon bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers. Ein Transfer personenbezogener Daten darf nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen des Kunden erfolgen. asbrucon behandelt die personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sollte ein Zugriff von asbrucon auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit asbrucon eine den Anforderungen des § 11 BDSG bzw. der DSGVO entsprechende Vereinbarung schließen.
Allgemeine Regelungen zum Datenschutz finden sich auf der asbrucon Webseite unter:
https://www.asbrucon.de/datenschutzhinweis
15 Geheimhaltungsverpflichtung
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihnen die andere Vertragspartei im Zuge der Zusammenarbeit zur Kenntnis gibt, sofern diese die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat („vertrauliche Informationen“). Auch über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und den Inhalt des Vertrages und darunter geschlossener Einzelverträge und Angebote werden die Vertragsparteien Stillschweigen bewahren. Ausgenommen hiervon ist die Nennung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer als Kundenreferenz. Veröffentlichungen des Kunden über den Vertragsabschluss dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der asbrucon erfolgen. Die Vertragsparteien verpflichten sich weiter, vertrauliche Informationen ausschließlich zur Vertragsdurchführung zu benutzen und nur jenen ihrer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Berater zugänglich zu machen, die die vertraulichen Informationen zur Umsetzung des Vertrages benötigen und selbst in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sie werden erhaltene vertrauliche Informationen insbesondere nicht zum Gegenstand eigener Entwicklungen machen oder zur Fortentwicklung eigener Produkte verwenden, noch werden sie sie zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen machen oder sie Schutzrechtsanmeldungen der offenbarenden Vertragspartei entgegenhalten.
Die Geheimhaltungspflicht und die Nutzungsbeschränkungen bestehen nicht, soweit die jeweilige vertrauliche Information nachweislich der Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik ist oder dies ohne Zutun der empfangenden Vertragspartei wird oder der erhaltenden Vertragspartei bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder von der erhaltenden Vertragspartei ohne Verwertung der vertraulichen Information entwickelt wird oder
aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder hoheitlicher Anordnungen preisgegeben werden muss.
Sollte die Zusammenarbeit der Vertragsparteien beendet werden, so ist jede Vertragspartei auf Verlangen der anderen Vertragspartei verpflichtet, die erhaltene vertrauliche Information der anderen Vertragspartei zurückzugeben oder auf deren Wunsch zu vernichten. Elektronisch gespeicherte Daten sind in diesem Fall vollständig zu löschen.
Diese Verpflichtungen und Nutzungsbeschränkungen beginnen mit dem erstmaligen Erhalt der vertraulichen Information und enden 5 Jahre nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des jeweiligen Vertrages, zu dessen Durchführung die Information offengelegt wurden.
16 Mitwirkungspflichten des Kunden
Sind Leistungen in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen, stellt der Kunde hierfür geeignete Arbeitsplätze termingerecht und unentgeltlich zur Verfügung. Hierzu gehört eine funktionierende systemtechnische Umgebung, die notwendige systemtechnische Unterstützung, erforderliche Lizenzen und die Bereitstellung der erforderlichen Systemliteratur.
Soweit nicht anders vereinbart, erbringt asbrucon die in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringenden Leistungen während der üblichen Arbeitszeiten des Kunden.
Der Kunde verpflichtet sich asbrucon und dessen zur Leistungserbringung eingesetzten Personals Zugang zu den betroffenen EDV-Systemen zu gewähren und jeweils rechtzeitig im Voraus alle notwendigen Informationen und Auskünfte zu teilen; soweit zur Vertragsdurchführung erforderlich selbst geeignetes Personal zu stellen, von ihm zu benennendes Personal rechtzeitig und ausreichend schulen zu lassen und mit asbrucon zweckmäßige Schulungstermine zu vereinbaren; projektbezogenen Weisungen des Auftragnehmers Folge zu leisten; für eine ausreichende Sicherung seiner Daten zu sorgen.
Solange der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, tritt auf Seiten von asbrucon kein Verzug ein.
Mehraufwände, die asbrucon durch eine nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden entstehen, trägt der Kunde.
17 Haftung auf Schadensersatz
asbrucon haftet bei Ansprüchen infolge einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen, aus dem Produkthaftungsgesetz, infolge der Nichteinhaltung einer Garantie, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung mit der vorhandenen Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden bis zur Höhe von 5 Millionen Euro.
Im Übrigen ist die Haftung von asbrucon wie folgt beschränkt oder ausgeschlossen:
Bei einer durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, die der Vertrag von asbrucon nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunden regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Bei einer durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten und bei sonstigen durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Pflichtverletzungen ist die Haftung von asbrucon ausgeschlossen.
Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen asbrucon verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Dies gilt nicht für die in vorstehendem Abschnitt genannten Ansprüche sowie für Ansprüche aus Mängelhaftung.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen der Abschnitte nicht verbunden.
18 Haftung für mittelbare Schäden
asbrucon haftet nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung oder Pflichtverletzung wie z.B. Produktionsausfall und entgangenen Gewinn, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
19 Vertragsdauer, Kündigung
Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Auch nach Kündigung des Vertrages bleiben die Verpflichtungen, die sich bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung aus diesem ergeben haben, bestehen.
Auch nach Kündigung eines geschlossenen Rahmenvertrages bleiben Einzelverträge, die bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung unter dem Rahmenvertrag geschlossen wurden, bestehen.
20 Allgemeine Bestimmungen
Soweit eine Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart wird, treten die Mitarbeiter von asbrucon in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch nicht bei Tätigwerden in den Räumen des Kunden. Es erfolgt keine Arbeitnehmerüberlassung.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Durch die Verwendung von E-Mails wird das Schriftformerfordernis nicht gewahrt.
21 Salvatorische Klausel
Ist oder wird eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages, in den sie einbezogen sind, ganz oder teilweise unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien müssen sich gemeinsam um eine wirksame Bestimmung bemühen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt.
22 Rechtswahl
Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist materielles deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG - Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980) anwendbar.
23 Gerichtsstand
Bei Verträgen mit Kaufleuten, Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Leipzig als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.